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   OVG Sachsen, 24.06.2019 - 4 A 1435/18.A   

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https://dejure.org/2019,37123
OVG Sachsen, 24.06.2019 - 4 A 1435/18.A (https://dejure.org/2019,37123)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 24.06.2019 - 4 A 1435/18.A (https://dejure.org/2019,37123)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 24. Juni 2019 - 4 A 1435/18.A (https://dejure.org/2019,37123)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 67 Abs. 4
    Vertretungszwang; Klagerücknahme; Antrag auf Zulassung der Berufung; Asylverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2012 - 11 S 4/12

    Zum Ausweisungsschutz eines aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.06.2019 - 4 A 1435/18
    Zwar gilt auch für die vor dem Oberverwaltungsgericht abgegebene Erklärung der Klagerücknahme grundsätzlich der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO (VGH BW, Urt. v. 16. April 2012 - 11 S 4/12 -, juris Rn. 45; BayVGH, Beschl. v. 3. November 2004 - 8 ZB 04.2792 -, juris Rn. 1).
  • BVerwG, 11.12.2012 - 8 B 64.12

    Kein Ablehnungsgesuch vor der Geschäftsstelle des Gerichts bei den Verfahren vor

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.06.2019 - 4 A 1435/18
    Hier kommt hinzu, dass der Kläger wegen des nach § 67 Abs. 4 VwGO bestehenden Vertretungszwangs vor dem Oberverwaltungsgericht nicht postulationsfähig und daher nicht befugt wäre, den durch seinen Prozessbevollmächtigten gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung persönlich zurückzunehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Dezember 2012 - 8 B 64/12 -, juris Rn. 11; a. A.: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 67 Rn. 31).
  • OVG Sachsen, 04.09.2015 - 5 A 418/15

    Klagerücknahme; Rücknahme der Berufung; Rücknahme des Rechtsmittels; Auslegung

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.06.2019 - 4 A 1435/18
    Da die Rücknahme der Klage gegenüber der Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung die weitergehende Prozesserklärung ist, ist im Zweifel von einer Klagerücknahme auszugehen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11. Februar 2016 - 5 A 608/15 -, juris Rn. 1; Beschl. v. 4. September 2015 - 5 A 418/15 -, juris Rn. 2 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 11.02.2016 - 5 A 608/15

    Ausnahme vom Vertretungszwang; Klagerücknahme

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.06.2019 - 4 A 1435/18
    Da die Rücknahme der Klage gegenüber der Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung die weitergehende Prozesserklärung ist, ist im Zweifel von einer Klagerücknahme auszugehen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11. Februar 2016 - 5 A 608/15 -, juris Rn. 1; Beschl. v. 4. September 2015 - 5 A 418/15 -, juris Rn. 2 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 03.11.2004 - 8 ZB 04.2792
    Auszug aus OVG Sachsen, 24.06.2019 - 4 A 1435/18
    Zwar gilt auch für die vor dem Oberverwaltungsgericht abgegebene Erklärung der Klagerücknahme grundsätzlich der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO (VGH BW, Urt. v. 16. April 2012 - 11 S 4/12 -, juris Rn. 45; BayVGH, Beschl. v. 3. November 2004 - 8 ZB 04.2792 -, juris Rn. 1).
  • VGH Bayern, 29.04.2022 - 22 ZB 20.1957

    Klagerücknahmefiktion wegen Nichtbetreibens des Verfahrens

    Zudem unterliegen Klage- und Rechtsmittelrücknahmeerklärungen ebenfalls dem Vertretungszwang (für die Rücknahme der Klage vgl. SächsOVG, B.v. 24.6.2019 - 4 A 1435/18.A - juris Rn. 1 m.w.N. [zur Ausnahme vgl. oben 2.2.2]; für die Rücknahme der Berufung gem. § 126 Abs. 1 VwGO vgl. Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.1.2022, § 126 Rn. 6); wenn es - wie hier - um eine fiktive Klagerücknahme nach § 92 Abs. 2 VwGO geht, bei der das Nichtbetreiben des Verfahrens einer Klagerücknahmeerklärung praktisch gleichgestellt wird, kann in Bezug auf die Voraussetzungen für das Betreiben nichts Anderes gelten.
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